„Nach jedem Unfall mit Verkehrstoten an einem Knotenpunkt soll von der für Verkehrssicherheit im betreffenden Fall zuständigen Stelle unverzüglich geprüft werden, ob Maßnahmen kurz-, mittel- und langfristig ergriffen werden können, um weitere Unfälle mit Personenschaden zu vermeiden“, legt Paragraph 21 Absatz 2 des Berliner Mobilitätsgesetzes unmissverständlich fest. Dementsprechend untersuchte die Unfallkommission Berlin auch einen tödlichen Radunfall in Weiterlesen
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