Angst, allein ins Jobcenter zu gehen?

Die gesetzliche Grundlage für eine Begleitung ins Jobcenter ist der Paragraph 13, Absatz 4 des Sozialgesetzbuches 10 (SGB X). In der Juristen-sprache werden die Begleitpersonen „Beistände“ genannt. Ein Beistand kann in der Regel nicht abgelehnt werden, wie das Sozialgesetzbuch festlegt. Beistände können also von jeder und jedem in Anspruch genommen werden, ohne dass sie von den Bearbeiterinnen und Bearbeitern des Jobcenters zugelassen werden müssten. Wer als Beistand mitkommt, muss jeder ALGII-Beziehende selbstver-ständlich allein entscheiden.

Die Erwerbslosengruppe der Dienstleistungsgesellschaft ver.di, eine Gruppe von ALG II-BezieherInnen, die aufstocken oder zu „100 % im Weiterlesen